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   BFH, 08.01.2014 - X B 245/12   

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https://dejure.org/2014,1473
BFH, 08.01.2014 - X B 245/12 (https://dejure.org/2014,1473)
BFH, Entscheidung vom 08.01.2014 - X B 245/12 (https://dejure.org/2014,1473)
BFH, Entscheidung vom 08. Januar 2014 - X B 245/12 (https://dejure.org/2014,1473)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • lexetius.com

    Richterliche Hinweispflicht bei steuerlich beratenem Kläger; Berichtigung des Urteilstenors; Terminverlegung

  • openjur.de

    Richterliche Hinweispflicht bei steuerlich beratenem Kläger; Berichtigung des Urteilstenors; Terminverlegung

  • Bundesfinanzhof

    FGO § 76 Abs 1 S 1, FGO § 76 Abs 2, FGO § 107, FGO § 115 Abs 2 Nr 3, FGO § 116 Abs 3 S 3, ZPO § 227 Abs 1
    Richterliche Hinweispflicht bei steuerlich beratenem Kläger; Berichtigung des Urteilstenors; Terminverlegung

  • Bundesfinanzhof

    Richterliche Hinweispflicht bei steuerlich beratenem Kläger; Berichtigung des Urteilstenors; Terminverlegung

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 76 Abs 1 S 1 FGO, § 76 Abs 2 FGO, § 107 FGO, § 115 Abs 2 Nr 3 FGO, § 116 Abs 3 S 3 FGO
    Richterliche Hinweispflicht bei steuerlich beratenem Kläger; Berichtigung des Urteilstenors; Terminverlegung

  • rewis.io

    Richterliche Hinweispflicht bei steuerlich beratenem Kläger; Berichtigung des Urteilstenors; Terminverlegung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FGO § 76 Abs. 2
    Umfang der richterlichen Hinweispflicht im finanzgerichtlichen Verfahren

  • datenbank.nwb.de

    Berichtigung des Urteilstenors; Terminsverlegung wegen eines erheblichen Grundes

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 12.03.2004 - VII B 239/02

    Niederlegung des Urteils bei der Geschäftsstelle

    Auszug aus BFH, 08.01.2014 - X B 245/12
    Er ist im Rahmen des Beschwerdeverfahrens über die Nichtzulassung der Revision für die Berichtigung zuständig (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 25. November 1999 III B 5/99, BFH/NV 2000, 844, und vom 12. März 2004 VII B 239/02, BFH/NV 2004, 1114).
  • BFH, 25.11.1999 - III B 5/99

    Vollbeendete OHG; Beweiskraft einer PZU

    Auszug aus BFH, 08.01.2014 - X B 245/12
    Er ist im Rahmen des Beschwerdeverfahrens über die Nichtzulassung der Revision für die Berichtigung zuständig (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 25. November 1999 III B 5/99, BFH/NV 2000, 844, und vom 12. März 2004 VII B 239/02, BFH/NV 2004, 1114).
  • BFH, 10.06.2013 - X B 147/11

    Verletzung rechtlichen Gehörs

    Auszug aus BFH, 08.01.2014 - X B 245/12
    Ein unterlassener Hinweis des Gerichts stellt jedenfalls dann keine gegen § 76 Abs. 2 FGO verstoßende Pflichtverletzung dar, wenn der Beteiligte --wie hier der Kläger-- steuerlich beraten und im Prozess entsprechend vertreten wird und für diesen die für das Gericht maßgeblichen Streitpunkte erkennbar waren (Senatsbeschluss vom 10. Juni 2013 X B 147/11, BFH/NV 2013, 1440, m.w.N.).
  • BFH, 24.10.2006 - X B 107/06

    Voraussetzungen an eine Revision wegen einer Abweichung eines Urteils von einer

    Auszug aus BFH, 08.01.2014 - X B 245/12
    Zudem muss auch dargelegt werden, inwieweit das Urteil des FG --ausgehend von der materiell-rechtlichen Auffassung des Gerichts-- auf der nicht durchgeführten Beweisaufnahme und hier der unterlassenen Beiziehung von Akten beruhen kann sowie was das voraussichtliche Ergebnis der Beweisaufnahme gewesen wäre (Senatsbeschluss vom 24. Oktober 2006 X B 107/06, nicht veröffentlicht --n.v.--).
  • BFH, 22.06.1999 - III B 92/98

    Geldverkehrsrechnung - Schätzungsmethode - Übersicht über Bankkonten -

    Auszug aus BFH, 08.01.2014 - X B 245/12
    Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang vorträgt, das FG sei von unzutreffenden Annahmen ausgegangen, macht er materielle Rechtsfehler geltend, die nach dem abschließenden Katalog des § 115 Abs. 2 FGO nicht zu einer Zulassung der Revision führen können (BFH-Beschluss vom 22. Juni 1999 III B 92/98, n.v.).
  • BVerfG, 10.06.2021 - 1 BvR 1997/18

    Unzulässige Verfassungsbeschwerde wegen Substantiierungsmangels - jedoch

    Der bloße Hinweis eines Prozessbevollmächtigten, wegen eines kollidierenden anderen Termins nicht erscheinen zu können, reicht für die Darlegung eines erheblichen Grundes im Sinne des § 227 Abs. 1 ZPO nicht aus (vgl. BFH, Beschluss vom 8. Januar 2014 - X B 245/12 -, juris, Rn. 21; Stackmann, in: Münchener Kommentar zur ZPO, 6. Aufl. 2020, § 227 Rn. 12).
  • BFH, 15.04.2015 - VIII R 1/13

    Geltendmachung eines unheilbaren Beweisverwertungsverbots - Mitwirkung des

    c) Die fehlerhafte Aufnahme des Namens der ehrenamtlichen Richterin stellt sich damit als offenbare Unrichtigkeit der vorinstanzlichen Entscheidung dar, die der Senat als Rechtsmittelinstanz von Amts wegen nach § 107 Abs. 1 FGO zu korrigieren hat (vgl. zur Zuständigkeit der Rechtsmittelinstanz für die Berichtigung offenbarer Unrichtigkeiten des Rubrums vorinstanzlicher Entscheidungen BFH-Beschlüsse vom 20. Januar 1988 IX R 155/83, BFH/NV 1990, 104; vom 12. März 2004 VII B 239/02, BFH/NV 2004, 1114; vom 31. Juli 2013 V B 66/12, BFH/NV 2013, 1933, sowie zur Berichtigung anderer offenbarer Unrichtigkeiten BFH-Beschluss vom 8. Januar 2014 X B 245/12, BFH/NV 2014, 564).
  • BFH, 08.05.2014 - X B 105/13

    Zufluss beim beherrschenden Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft; notwendige

    Zudem muss auch dargelegt werden, inwieweit das Urteil des FG --ausgehend von der materiell-rechtlichen Auffassung des Gerichts-- auf der nicht durchgeführten Beweisaufnahme und der unterlassenen Beiziehung von Akten beruhen kann sowie was das voraussichtliche Ergebnis der Beweisaufnahme gewesen wäre (Senatsbeschluss vom 8. Januar 2014 X B 245/12, BFH/NV 2014, 564, m.w.N.).
  • BFH, 12.01.2016 - X B 79/15

    Widerruf der Einverständniserklärung zur Entscheidung durch den konsentierten

    Zudem muss auch dargelegt werden, inwieweit das Urteil des FG --ausgehend von der materiell-rechtlichen Auffassung des Gerichts-- auf der nicht durchgeführten Beweisaufnahme und der unterlassenen Beiziehung von Akten beruhen kann sowie was das voraussichtliche Ergebnis der Beweisaufnahme gewesen wäre (Senatsbeschluss vom 8. Januar 2014 X B 245/12, BFH/NV 2014, 564, m.w.N.).
  • OVG Schleswig-Holstein, 17.05.2022 - 4 LA 371/19

    Antrag auf Zulassung der Berufung im Asylprozess; Besetzungsrüge; Gehörsrüge;

    Der Hinweis auf einen anderen festen Termin deutete zwar auf eine Terminskollision hin, doch rechtfertigt dies allein noch keine Terminsänderung (BFH, Beschl. v. 08.01.2014 - X B 245/12 -, juris Rn. 21; Stackmann in: MüKo, ZPO, 6. Aufl. 2020, § 227 Rn. 12 m.w.N.).
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